Datenschutzrecht bei Einhaltung der 2G-Regel
Das Datenschutzrecht steht der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht (hier die Überprüfung der 2G-Regel) nicht entgegen.
Vorab: Nachweise von Kurs- und Prüfungsteilnehmenden werden nur gesichtet, nicht gespeichert.
Um ganz vorne anzufangen: bei den Nachweisen für die Einhaltung der 2G-Regel, seien es nun Impf- bzw. Genesenennachweise handelt es sich um Gesundheitsdaten. An die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, die als sogenannte „personenbezogene Daten besonderer Kategorien (häufig auch „sensible Daten“ genannt)“ nach Art. 9 DSGVO gelten, sind höhere Voraussetzungen gesetzt als an die Verarbeitung „normaler“ personenbezogener Daten, wie z.B. des Namen oder der E-Mailadresse.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Verarbeitung von Gesundheitsdaten prinzipiell verboten sei.
Nach Einschätzung unseres Datenschutzbeauftragten kann sich Kapitel Zwei in dieser speziellen Situation auf eine Ausnahme aus Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO i.V.m. § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit d. BDSG-neu berufen, in Verbindung mit der gesetzlichen Pflicht zu der Kontrolle der Impf- und Genesenennachweise für Schulen. Nach Ansicht des Datenschutzbeauftragten von Kapitel Zwei wäre hier § 3 der 2. SchulHygCoV-19-VO einschlägig. Danach ist die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (also auch Gesundheitsdaten) erlaubt, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse die Verarbeitung zwingend erforderlich macht. Die Bekämpfung einer Pandemie ist als ein solches erhebliches öffentliches Interesse anzusehen.
Um das nochmal einfacher zusammenzufassen: Nach den derzeitigen Corona-Regeln in Berlin muss in Schulen die 2G-Regel eingehalten werden. Dafür müssen die Testergebnisse bzw. die Impf- und Genesenennachweise kontrolliert werden. Das steht so in der Corona-Verordnung für Schulen des Landes Berlin. Das Datenschutzrecht legt dieser zwingenden Kontrolle keine Steine in den Weg. In den anwendbaren Datenschutzgesetzen, der DSGVO und dem BDSG, gibt es extra Regelungen, die eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten in so einem Fall ausdrücklich erlauben.
In § 3 Abs. 4 der 2. SchulHygCoV-19-VO finden sich auch Regelungen dazu, wie lange Kapitel Zwei die Impf- und Genesenennachweise aufbewahren dürfte. Dieser Regelung nach dürften Testergebnisse (bei 2G+) vier Wochen aufbewahrt werden. Impf- und Genesenennachweise dürften so lange aufbewahrt werden, solange die Pflicht zum Nachweis der Einhaltung der 2G-Regel noch besteht.